Zurrgurte vermeiden normalerweise ökonomische Schäden
Ergänzend zur Fahrzeugsicherheit steht immer die UVV (Unfallverhütungsvorschrift) im Fokus. Laut Paragraf 35 (4) ist vorgeschrieben, dass im Rahmen jeder Beladung eines Transportfahrzeuges sicherzustellen ist, dass Personen unter verkehrsüblichen Bedingungen nicht gefährdet sind.
Erfolgt eine Sicherung der Ladung nicht ausreichend professionell oder ist das Fahrzeug für die jeweiligen Waren nicht geeignet, können auf die zuständigen Personen erhebliche Kosten zukommen. So kann beispielsweise eine Umladung des Transportgutes angeordnet werden, falls bei einer Kontrolle durch Aufsichtsbehörden Mängel der Fahrzeugsicherheit festgestellt werden. Dadurch sind Lieferfristen nicht einzuhalten und die Umladung verursacht ebenfalls unerwünschte Kosten.
Sehr unangenehm können eventuelle Bußgelder ausfallen, die aufgrund einer falschen Beladung verhängt werden, wobei ein Schaden keine Rolle spielt. Das Bußgeld, welches für die falsche Beladung eines Transporters, LKWs oder eines Anhängers festgelegt wird, muss der Frachtführer/Transportunternehmer bezahlen. Denn dieser ist generell für eine Beladung zuständig, die die Fahrzeugsicherheit gewährleistet. Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn der Frachtführer beispielsweise einen verplombten Transporter übernommen hat.
Frachtführer/Transportunternehmer sollten also unbedingt über ihre Pflichten und Haftungen zur Fahrzeugsicherheit in Bezug auf Beladung von Transporter, LKWs und Anhängern informiert sein. Dazu gehört auch die Kontrolle des Fahrzeuges, bevor der Transport auf die Straße geht. Für eine entsprechende Ladungssicherung am Fahrzeug, beispielsweise durch die Nutzung mehrerer Zurrgurte trägt der Versender die Verantwortung.
Ohne Ladungssicherung - Gefahr im Straßenverkehr
Eine durchdachte Sicherung von Ladungen, die die Fahrzeugsicherheit wie auch Personen im Straßenverkehr vor Gefahren bewahrt, wird in vielen Fällen unterschätzt. Denn, die sorgfältige Befestigung unterschiedlichster Kisten, Paletten und unförmiger Güter ist besonders im Straßenverkehr, jedoch auch im Luft-, Eisenbahn- und Schiffsverkehr essenziell.
Erprobte Hilfsmittel für eine professionelle Ladungssicherung sind immer noch Zurrgurte. Denn, bereits bei normaler Fahrweise und ohne viele Kurven ergeben sich bei Bremsmanövern enorme Kräfte, die Ladung beeinflussen und zum Verrutschen bringen können. Bremsmanöver wirken beispielsweise mit ungefähr 80 Prozent des Gewichtes der Ladung in Fahrtrichtung. Beim Beschleunigen wirken circa 50 Prozent des Ladungsgewichtes nach hinten. Sind keine Zurrgurte angebracht, wird die Ware mindestens beschädigt, schlimmstenfalls geht die Kontrolle über das gesamte Fahrzeug verloren. Dadurch werden wiederum andere Verkehrsteilnehmer sowie Material geschädigt.
Haftung bei unzureichender Sicherung
Im offiziellen Grundlagenwerk VDI 2700 (Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen) ist detailliert aufgeführt, wie eine Ladung zu sichern ist, um die Fahrzeugsicherheit vor Kräften zu schützen, die in unterschiedlichen Situationen auftreten können. Laut Paragraf 23 StVO muss jeder Fahrzeugführer die Ladungssicherung kontrollieren, selbst dann, wenn dieser die Ladung übernommen hat. Bestehen begründete Zweifel, müsste der Fahrer den Transport ablehnen. Allerdings ist dieses Vorgehen im täglichen Speditionsgeschäft nicht üblich, für den Fahrer jedoch mit sehr viel Verantwortung verbunden.
Die Haftung für eine ordnungsgemäße Ladungssicherung liegt einerseits beim Fahrer des Transporters, allerdings auch beim Verlader und Fahrzeughalter. Verstöße ziehen gleichermaßen Bußgelder wie auch Strafpunkte nach sich. Handelt es sich um Personenschäden, wird eine Straftat zugrunde gelegt. Hierfür werden normalerweise Geldstrafen oder auch Freiheitsstrafen verhängt.
Fahrzeugsicherheit mittels Zurrgurte
Eine simple wie auch sehr effiziente Art der Ladungssicherung sind Zurrmittel wie unter anderem Zurrgurte, Zurrketten sowie Hilfsmittel wie Antirutschmatten. Eine unzureichend gesicherte Ladung kann nicht nur schwere Unfälle verursachen. Die Waren nehmen erheblichen Schaden, der sogar als Totalverlust enden kann.
Hierzulande regelt das HGB (Handelsgesetzbuch) die Pflichten, die für einen Frachtvertrag notwendig sind. Per Gesetz wird die Pflicht zur sorgsamen Verladung unter dem Auftraggeber/Absender und Transportunternehmer/Frachtführer aufgeteilt. Für eine Beladung/Verladung, die die Fahrzeugsicherheit gewährleistet, ist somit der Auftraggeber verantwortlich. Letzterer ist ebenfalls für die Verpackung aller Transportgüter zuständig, welche sämtliche Belastungen durch den Transport zuverlässig aushalten muss. Das Beladen mittels Fördertechnik sowie das professionelle Verstauen unterliegt ebenso dem Absender/Auftraggeber.