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Rechtliche Richtlinien für eine zuverlässige Ladungssicherung

Die tägliche Praxis im europäischen Transportverkehr zeigt, dass das Thema Ladungssicherung oft fehlerhaft oder sogar ungenügend gehandhabt wird. Dies bedeutet, dass beispielsweise das Material der Spanngurte minderwertig ist und Zurrschienen im LKW eher weniger oft eingesetzt werden. Eine zuverlässige Ladungssicherung ist jedoch für jegliche Transporte, egal ob es sich um Unternehmen oder Privatleute handelt, essenziell. Dadurch wird die Verkehrssicherheit erheblich erhöht, sodass weniger Schäden an Personen und Gütern entstehen.

Unterschiedliche Verantwortlichkeiten

Transportunternehmen punkten besonders durch ihre Qualität der Ladungssicherung. Hiermit wird gewährleistet, dass jedes Transportgut unbeschadet und gefahrlos sein Ziel erreicht. Um diese Anforderungen gewissenhaft zu erfüllen, müssen bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen bekannt sein und auch bewusst ausgeführt werden.

Im deutschen Recht ist verankert, dass beispielsweise der Fahrzeughalter, Lademeister, Fahrer und Spediteure gleichermaßen die Verantwortlichkeit einer zuverlässigen, verkehrssicheren Ladungssicherung am LKW unter anderem durch Zurrschienen und Spanngurte zu übernehmen haben. Grundsätzlich wird hierzulande zwischen dem Zivilrecht (Beförderungsrecht) und der sogenannten öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeit unterschieden.

Beförderungsrecht / Zivilrechtliche Verantwortung

Das Beförderungsrecht beziehungsweise die sogenannte zivilrechtliche Verantwortlichkeit regelt die Haftung für eventuell auftretende Schäden (Schadenersatzforderungen). Der Paragraf 412 HGB stellt die Basis dar, auf der gewisse Regelungen zwischen allen Beteiligten getroffen werden können. Absatz 1 beschreibt zum Beispiel, welche Art Ladungssicherung für ein bestimmtes Transportgut anzuwenden ist und wie ein LKW zu beladen ist. Hierbei sind Spanngurte und Zurrschienen wichtige Hilfsmittel, die einfach und zuverlässig für eine exakte Fixierung bei einer formschlüssigen oder kraftschlüssigen (Niederzurren) Ladungssicherung sorgen.

Beladen und Entladen gemäß Paragraf 412 Absatz 1 HGB (Handelsgesetzbuch)

Falls äußere Umstände oder die Gepflogenheiten im Straßenverkehr keine speziellen Vorgehensweisen erfordern, steht der Absender des Transportgutes in der Pflicht, dass dieses unter Beachtung gesetzlicher Anforderungen sicher verladen / verstaut und befestigt wird. Gleiches gilt für die Entladung beim Empfänger. Für die betriebssichere Verladung ist der Frachtführer verantwortlich.

Der Absender / Verlader von Gütern, die zu transportieren sind, muss somit das Transportgut in den LKW verladen und dort entsprechend den Richtlinien für Ladungssicherung befestigen. Dies kann unter anderem durch Zurrschienen und Spanngurte, Keile und Antirutschmatten und / oder Zurrgurte erfolgen. Das Verstauen muss so sicher durchgeführt werden, dass dynamische Bewegungen während des Transportes wie beispielsweise abrupte Bremsungen, Stöße oder Kurvenfahrten, Verschieben, Verrutschen oder Umfallen / Herabfallen verhindert werden.

Betriebssichere Beladung und Entladung unterliegt dem Frachtführer

Frachtführer stellen das geeignete Fahrzeug wie beispielsweise LKW oder Transporter zur Verfügung, die über entsprechende Vorrichtungen wie unter anderem Zurrpunkte und Zurrschienen verfügen. Die Funktionen sowie die Betriebssicherheit des Fahrzeuges werden ebenfalls vom Frachtführer überprüft oder wiederhergestellt.

Weitere Aufgaben des Frachtführers sind auf die Einhaltung des Gesamtgewichtes, die exakten Abmessungen und Achslasten sowie den Plan der Lastverteilung zu achten. Letztere muss so eingeteilt sein, dass eine problemlose Lenkfähigkeit gegeben ist und sich Stabilitätsverluste beispielsweise durch einseitige Beladung ergeben. Dies kommt besonders dann vor, wenn beispielsweise weder Spanngurte noch Sperrbalken eingesetzt wurden.

Haftung und Ladungssicherung im Frachtverkehr

Die Grundlagen des Beförderungsgesetzes beziehungsweise der zivilrechtlichen Verantwortung in Bezug auf das Beladen wie auch der Ladungssicherung (beförderungssicheres Laden, verstauen und befestigen / Paragraf 412 Absatz 1 HGB) können allerdings auch mittels vertraglicher Vereinbarungen umgangen werden.

So ist es also zulässig, dass die beförderungssichere wie auch die betriebssichere Verladung des Transportgutes im LKW dem Frachtführer (vertraglich festgeschrieben) zugewiesen wird. Hierbei muss allerdings unbedingt beachtet werden, dass in diesem Fall Frachtführer, gemäß dem Paragrafen 425 HGB, auch die Haftung für Schäden an den Gütern sowie Schäden, die aufgrund einer überschrittenen Lieferfrist (beispielsweise durch fehlende Spanngurte und Zurrschienen als Ladungssicherung) übernehmen müssen.

Die Verantwortlichkeit für die Ladungssicherung wie unter anderem die Montage der Zurrpunkte oder Angaben zur Schwerpunktlage obliegen stets dem Absender / Verlader und können keinesfalls delegiert werden.

Die CMR (Convention relative au Contrat de Transport International de Marchandises par Route / Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr) Frachtbriefe beinhalten keine Richtlinien zur Verantwortung in Bezug auf Verladung am LKW. Deshalb ist stets die national anwendbare Rechtsprechung maßgebend - also der Paragraf 412 HGB.

Hinweis: Werden Güter auf dem Transportweg vom Frachtführer auf einen anderen Transporter / LKW umgeladen, hat dies zur Folge, dass die Haftung auf den Frachtführer / Spediteur übergeht. Frachtführer haften dadurch für eventuelle Verladefehler und eine mangelhafte Ladungssicherung, welche durch das Umschlagen resultieren.