Eine Schutzausrüstung nach Vorgaben des ADR Abkommens (Accord Européen sur le transport des marchandises dangereuses par route / deutsch: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) ist im Rahmen der Ladungssicherung am Transporter zwingend mitzuführen, um überhaupt die Erlaubnis zum Transport gefährlicher Güter und Waren zu erhalten.
Für den sicheren Transport der persönlichen Schutzausrüstung ist jedoch kein bestimmter Behälter gesetzlich vorgeschrieben. Allerdings ist es kontraproduktiv, falls wichtige Utensilien nicht an einem bestimmten Ort in sicherer Verwahrung sind. Dadurch ist der Inhalt eines Gefahrgutkoffers stets in bester Verfassung und sofort einsatzbereit zu halten. Für bestimmte Klassen an Gefahrgut wird beispielsweise ein sogenannter Auffangbehälter gefordert. Die Standardausführung einer ADR Schutzausrüstung wird normalerweise in einem Koffer geliefert, der diese Funktion erfüllen kann.
Die ordentliche Sortierung der persönlichen Schutzausrüstung am LKW ist zudem äußerst hilfreich, wenn es zu einer Havarie kommt oder im Rahmen einer behördlichen Kontrolle sämtliche vorgeschriebenen Gegenstände schnell griffbereit sein müssen. Hersteller vermerken zudem außen auf den Koffern der Gefahrgutausrüstung eine Inhaltsliste sowie die Verfalldaten bestimmter Utensilien wie beispielsweise Sprühflaschen und Filter.
Die sonstige beziehungsweise persönliche Schutzausrüstung zur Verkehrssicherheit am LKW ist unter ADR Kapitel 8.1.5. klar definiert und festgelegt.
Jeder Transport mit Gefahrgut oder gefährlichen Waren muss laut Unterabschnitt 8.1.5.2 zur Verkehrssicherheit am LKW mit einer Schutzausrüstung zur persönlichen und allgemeinen Sicherheit ausgestattet sein. Die einzelnen Gegenstände sind gemäß der Gefahrzettel-Nummerierung, die die geladenen Güter kennzeichnen, auszuwählen. Die Gefahrzettel-Nummern lassen sich anhand der Beförderungspapiere bestimmen.
Nachfolgend genannte Ausrüstung ist für eine Beförderungseinheit am LKW zwingend erforderlich:
- Augenspül-Flüssigkeit bzw. Augenspül-Flasche (in den ADR Klassen 1 und 1.4, 1.5, 1.6 sowie 2.1, 2.2 und 2.3 NICHT erforderlich)
- Eine Warnweste für jede begleitende Person im Fahrzeug (bspw. laut Norm DIN EN 471:2003 sowie A1:2007)
- Eine Schutzbrille
- PVC-Schutzhandschuhe
- Mobile Beleuchtungsgeräte gemäß Abschnitt 8.3.4
- Vollmaske und Kombinationsfilter
An LKW‘s bestimmter Klassen ist eine zusätzliche Ausrüstung vorgeschrieben. So muss die Schutzausrüstung für Beförderungseinheiten mit Gefahrzettel-Nummer 2.3 und 6.1 mit einer Notfall-Fluchtmaske für jede begleitende Person ergänzt werden. Hinweis: Die verlangte Notfall-Fluchtmaske muss über einen Staub-/Gas-Kombinationsfilter Typ A2B2E2K2-P2 oder A1B1E1K1-P1 verfügen, der vergleichbar mit dem Produkt der Norm EN 14387:2004 und A1:2008 ist. Also sind keine handelsüblichen Feinstaubfilter-Masken gemeint.